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Kleinunternehmer-Rechnung nach § 19 UStG

Veröffentlicht am 2026-05-12

Wer als Kleinunternehmer abrechnet, schreibt zwar eine fast normale Rechnung — aber mit drei entscheidenden Unterschieden: keine Umsatzsteuer im Betrag, kein USt-Satz neben den Positionen, und dafür ein zwingender Hinweis auf § 19 UStG. Diese Anleitung erklärt, was die Kleinunternehmer-Regelung ist, welche Umsatzgrenzen seit der Reform am 1. Januar 2025 gelten, wie der Hinweistext sauber formuliert wird und wann sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung lohnt.

Was ist die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG)?

§ 19 UStG ist eine Vereinfachungsregel für kleine Betriebe: Wer die im Gesetz genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann sich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreien lassen. Das klingt verlockend — weniger Bürokratie, keine Voranmeldungen, keine USt-IdNr.-Komplikationen — hat aber eine wichtige Kehrseite: Wer keine Umsatzsteuer ausweist, darf auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen.

Für die typische nebenberufliche Selbstständigkeit, für Hobbygewerbe oder für die Anlaufphase eines Einzelunternehmens ohne große Investitionen ist die Kleinunternehmer-Regelung in den meisten Fällen die einfachere Wahl. Für ein Geschäftsmodell mit hohen Materialeinkäufen oder großen Anfangsinvestitionen — typischerweise Werkstätten, E-Commerce mit Wareneinkauf, Filmproduktion mit Geräteanschaffung — kann der Verzicht auf den Vorsteuerabzug dagegen schnell teuer werden.

Umsatzgrenzen 2024 / 2025

Bis einschließlich 2024 galt: Kleinunternehmer war, wer im Vorjahr höchstens 22.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erwarten musste. Beide Grenzen mussten gemeinsam erfüllt sein. Wer die 22.000-€-Grenze überschritt, fiel mit dem folgenden Jahr aus der Regelung.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten nach dem Wachstumschancengesetz neue Grenzen:

  • Vorjahresumsatz: bis 25.000 € (vorher 22.000 €). Wer 2024 mehr Umsatz hatte, ist 2025 kein Kleinunternehmer mehr.
  • Laufendes Jahr: bis 100.000 € (vorher 50.000 €) — aber als echte Grenze: wer im Lauf des Jahres die 100.000 € überschreitet, verliert die Kleinunternehmer-Eigenschaft mit dem Geschäftsvorfall, der die Grenze überschreitet, sofort.

Das ist ein wichtiger Unterschied zur alten Regelung: Früher war der 50.000-€-Wert nur eine Prognose-Grenze (am Jahresanfang einzuschätzen), und der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgte erst zum Folgejahr. Heute ist die 100.000-€-Grenze eine harte Stopplinie unterm Jahr. Wer im November die 100.000 € reißt, muss die Rechnung darüber (und jede folgende) mit USt-Ausweis stellen.

Ebenfalls neu: Die Beträge gelten ab 2025 als Nettobeträge, nicht mehr — wie früher — als Bruttobeträge. Da Kleinunternehmer ohnehin keine USt ausweisen, ist der Unterschied praktisch nur für die Beobachtung der Grenze relevant.

Pflichtangaben einer Kleinunternehmer-Rechnung

Eine Kleinunternehmer-Rechnung enthält alle Pflichtangaben aus § 14 UStG — mit zwei Ausnahmen und einer Ergänzung:

  • vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden,
  • deine Steuernummer (USt-IdNr. brauchst du als Kleinunternehmer nicht zwingend),
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer,
  • Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum,
  • handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder Beschreibung der Leistung,
  • das Entgelt — also der Rechnungsbetrag, der gleichzeitig der Bruttobetrag ist,
  • statt Steuersatz und Steuerbetrag: ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.

Was du als Kleinunternehmer nicht auf die Rechnung schreibst: einen Umsatzsteuersatz (auch nicht „0 %“!) und keinen Steuerbetrag. Ein versehentlich ausgewiesener Betrag wäre nach § 14c UStG sofort fällig — auch wenn er nur „aus Versehen“ entstanden ist. Eine Vorlage erstellt dir der Rechnungsgenerator mit dem Profil „Kleinunternehmer“ automatisch korrekt.

Hinweistext — wie soll der genau lauten?

Der Gesetzestext schreibt keinen wörtlich festgelegten Hinweis vor — verlangt aber, dass aus der Rechnung erkennbar ist, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. In der Praxis haben sich diese Formulierungen eingebürgert:

  • Standard (empfohlen): „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Erweitert mit Begründung: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
  • Kundennah formuliert: „Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmer-Regelung) keine Umsatzsteuer enthalten."
  • EU-tauglich (für Rechnungen an Geschäftskunden im Ausland): „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet — VAT exemption under German small business regulation (§ 19 UStG)."

Wichtig: Der Hinweis gehört an eine sichtbare Stelle — typisch unterhalb der Summenzeile, oberhalb des Zahlungsziels. Nicht ins Kleingedruckte und nicht versteckt in den AGB.

Wann lohnt sich der Wechsel zur Regelbesteuerung?

Auch wenn du die Umsatzgrenzen nicht überschreitest, kannst du freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln (§ 19 Abs. 2 UStG). Das ist eine wichtige strategische Entscheidung — und bindet dich für fünf Jahre. Folgende Situationen sprechen typischerweise für den Wechsel:

  • B2B-Kundenstruktur. Geschäftskunden ziehen die in deiner Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer — für sie ist es egal, ob 1.000 € netto oder 1.190 € brutto auf der Rechnung stehen. Ohne USt-Ausweis wirkst du in deren Buchhaltung aber wie ein „Sonderfall“ und erscheinst tendenziell kleiner, als du eigentlich bist. Für eine seriöse B2B-Positionierung kann der Verzicht auf § 19 sinnvoll sein.
  • Investitionsintensive Phase. Wer als Fotograf zu Beginn eine Kameraausrüstung für 12.000 € einkauft, würde als Regelunternehmer rund 1.900 € Vorsteuer ziehen. Als Kleinunternehmer ist diese Summe schlicht weg — sie zählt zu deinen Ausgaben, nicht mehr.
  • Hohe Materialeinkäufe im laufenden Geschäft. Handwerker, E-Commerce-Händler, Caterer — überall, wo regelmäßig große Mengen mit USt eingekauft werden, summiert sich der Vorsteuerverzicht zu einem echten Nachteil.
  • Geplantes Wachstum über 25.000 € im Folgejahr. Wenn du absehbar 2027 die Grenze reißen wirst, kannst du auch direkt 2026 freiwillig wechseln — vermeidet einen Übergang mit Rechnungsumstellung mitten in einer Kundenbeziehung.

Gegen den Wechsel spricht: höhere Buchhaltungs- und Voranmelde-Last, USt-IdNr. nötig für EU-Geschäfte, und natürlich der Effekt, dass Privatkunden deine Rechnung als „brutto teurer“ empfinden — auch wenn dein eigener Erlös gleich bleibt. Für reine B2C-Geschäfte mit überschaubaren Eingangsumsätzen ist die Kleinunternehmer-Regelung in der Regel die bessere Wahl.

Schritt-für-Schritt mit unserem Generator

  1. Öffne den Rechnungsgenerator.
  2. Aktiviere im Stammdaten-Schritt das Profil „Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“. Das Tool blendet damit USt-Eingaben in den Rechnungspositionen aus.
  3. Trage deine Daten ein — Firmenname, Adresse, Steuernummer. Eine USt-IdNr. brauchst du nicht.
  4. Erfasse Kunde, Leistungsdatum und die Positionen mit Bezeichnung, Menge und Einzelpreis. Es gibt keinen Steuersatz-Schalter, weil keiner gebraucht wird.
  5. Im Schritt „Hinweistext“ steht der § 19-Satz bereits vorausgewählt — du kannst ihn anpassen oder ergänzen.
  6. Vorschau prüfen, PDF herunterladen. Die fertige Rechnung enthält den korrekten Hinweis, weist keine USt aus und erfüllt alle Pflichtangaben.

Verwandte Anleitungen

Diese Anleitung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gerade beim Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung — und bei der Frage, ob in deinem konkreten Geschäftsmodell ein Vorsteuerabzug vorteilhaft wäre — solltest du eine Steuerberatung einbeziehen. Die 5-Jahres-Bindung nach freiwilligem Verzicht auf § 19 UStG ist verbindlich, und ein nachträglicher Wiederwechsel ist nicht trivial.