Mahnung schreiben: Stufen und Fristen
Veröffentlicht am 2026-05-12
Eine unbezahlte Rechnung ist ärgerlich — aber kein Anlass für emotional aufgeladene Schreiben. Mahnen heißt in Deutschland: rechtssicher den Verzug feststellen, Zinsen und Kosten geltend machen und stufenweise eskalieren, bis der Betrag entweder kommt oder das gerichtliche Mahnverfahren beginnt. Diese Anleitung zeigt, was bei jeder Mahnstufe sinnvoll ist und welche Beträge dir zustehen.
Wann ist Mahnen überhaupt erlaubt?
Mahnen darfst du, sobald dein Kunde im Verzug ist. Verzug tritt nach § 286 BGB in drei Fällen ein:
- Du hast auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum genannt und der Tag ist ohne Eingang verstrichen.
- Du hast eine erste Mahnung verschickt, in der der Kunde unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird — ab Zugang dieser Mahnung beginnt der Verzug.
- Es sind 30 Tage seit Rechnungszugang verstrichen. Bei Verbrauchern gilt das allerdings nur, wenn du auf diese 30-Tage-Regel ausdrücklich auf der Rechnung hingewiesen hast.
Wer bereits auf der Rechnung „Zahlbar bis 30.05.2026 ohne Abzug“ schreibt, spart sich diese Diskussion: am 31.05. ist der Kunde im Verzug, und du kannst direkt zur Mahnung übergehen.
Die drei klassischen Mahnstufen
Stufe 1: Zahlungserinnerung (höflich)
Auch wenn rechtlich nicht zwingend: Eine erste, freundlich formulierte Zahlungserinnerung ist im Geschäftsleben üblich. Sie schützt die Kundenbeziehung — manchmal liegt einfach ein Versehen vor oder die Rechnung ist im Spam gelandet. Typische Formulierung:
„Sehr geehrte Frau Schmidt, vermutlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass die Rechnung Nr. 2026-042 vom 12.04.2026 über 1.190,00 € noch offen ist. Wir bitten höflich um Ausgleich bis zum 25.05.2026. Sollten Sie bereits gezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos."
In dieser Stufe sind keine Mahngebühren und keine Verzugszinsen üblich — du gibst dem Kunden Raum, das Missgeschick selbst zu beheben.
Stufe 2: Erste Mahnung (bestimmt)
Wenn auch nach der Erinnerung nichts kommt, folgt die erste „echte“ Mahnung. Hier wird der Ton sachlich-bestimmt, der Verzug ausdrücklich benannt, und du kannst erstmals Mahngebühren und Verzugszinsen geltend machen:
- Bezugnahme auf Rechnungsnummer, ursprüngliches Zahlungsziel und bisher erfolglose Erinnerung,
- neue, kurze Frist (z. B. „bis 10.06.2026“),
- Aufschlüsselung: offener Rechnungsbetrag + Mahngebühr + Verzugszinsen seit Verzugsbeginn,
- Hinweis, dass bei weiterer Nichtzahlung gerichtliche Schritte folgen.
Stufe 3: Letzte Mahnung vor gerichtlichem Mahnverfahren
Die dritte Stufe ist die Ankündigung, dass du nun den gerichtlichen Mahnbescheid oder Inkassoauftrag erteilen wirst. Ton: sachlich-knapp, mit Setzung einer letzten, kurzen Frist (typisch 7 Tage). Auch hier wieder Mahngebühr und Zinsen aufschlüsseln. Wenn der Kunde auch darauf nicht reagiert, gehst du zum gerichtlichen Mahnverfahren über (Online unter online-mahnantrag.de) oder beauftragst ein Inkassobüro bzw. einen Anwalt.
Verzugszinsen 2026 — was steht dir zu?
Verzugszinsen berechnen sich vom Tag nach Verzugseintritt bis zum Tag der Zahlung. Die Sätze nach § 288 BGB:
- Verbraucher als Schuldner: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte.
- Geschäftskunden als Schuldner: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte.
- Zusätzlich bei Geschäftskunden: einmalige Verzugspauschale 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB, die auf einen späteren Rechtsverfolgungsaufwand angerechnet werden darf.
Den aktuellen Basiszinssatz veröffentlicht die Deutsche Bundesbank halbjährlich (jeweils zum 1.1. und 1.7.). Für die Berechnung über mehrere Halbjahre musst du den jeweils gültigen Satz anwenden — eine einfache Formel: offener Betrag × (Basiszins + 5 bzw. 9) % × Tage / 365.
Mahngebühren — wie viel ist angemessen?
Mahngebühren sind als tatsächlich entstandener Aufwand begründbar. In der Praxis haben sich folgende Werte etabliert:
- 1. Mahnung: 2,50 € (Porto + minimaler Aufwand),
- 2. Mahnung: 5,00 €,
- 3. Mahnung: 7,50 €.
Höhere Beträge (z. B. 15 € pauschal ab der ersten Mahnung) sind im B2C-Bereich angreifbar und können bei strittigen Fällen vor Gericht gekürzt werden. Bei Geschäftskunden gilt zusätzlich die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Inkassokosten, Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bei weiterer Eskalation dürfen ebenfalls als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Schritt-für-Schritt mit unserem Generator
- Öffne den Mahnungsgenerator.
- Wähle die Mahnstufe (Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung, letzte Mahnung). Der Ton der Vorlage passt sich automatisch an.
- Trage die ursprüngliche Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, den Bruttobetrag und das verstrichene Zahlungsziel ein.
- Lege Mahngebühren und Verzugszinsen fest — Vorschlagswerte stehen schon im Tool, du kannst sie anpassen.
- Setze die neue Zahlungsfrist (z. B. 7 oder 14 Tage ab Mahndatum).
- Vorschau prüfen, PDF herunterladen, an den Kunden schicken — am besten per E-Mail und per Post mit Einschreiben, je nach Höhe des Betrags.
Wenn nichts mehr kommt: gerichtlicher Mahnbescheid
Wenn auch die dritte Mahnung wirkungslos bleibt, kannst du beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid beantragen — das geht online unter online-mahnantrag.de. Die Gerichtskosten richten sich nach der Forderungshöhe und liegen bei kleinen Beträgen im zweistelligen Eurobereich. Reagiert der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid (binnen zwei Wochen), folgt der Vollstreckungsbescheid — auf dessen Basis kann der Gerichtsvollzieher tätig werden. Bei strittigen oder größeren Beträgen ist der Weg über einen Anwalt der direktere und oft schnellere — auch wenn er anfangs teurer wirkt.
Verwandte Anleitungen
- Rechnung schreiben — die Grundlage jeder Mahnung
- Quittung erstellen — Zahlungsbeleg ausstellen
- Mahnungsgenerator — direkt loslegen.
Diese Anleitung ersetzt keine Rechtsberatung. Bei größeren Außenständen, B2B-Auseinandersetzungen mit Bestreiten der Forderung dem Grunde nach oder bei internationalen Schuldnern lohnt sich der frühe Gang zum Anwalt — viele Tätigkeiten sind durch die Verzugspauschale und die anwaltlichen Gebühren ohnehin abgedeckt.