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Rechnung für Handwerker schreiben — Steuerbonus & Pflichtangaben

Veröffentlicht am 2026-05-19

Handwerker-Rechnungen haben zwei Besonderheiten, die viele andere Rechnungsvorlagen nicht abdecken: den Steuerbonus nach § 35a EStG für deinen Kunden und das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern. Unser Generator hat beides eingebaut.

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Steuerbonus § 35a EStG — was deine Kunden absetzen können

Privatkunden können 20 % der Arbeitskosten von Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen — bis maximal 1.200 € pro Jahr. Voraussetzung: der Lohnanteil ist auf der Rechnung erkennbar und der Betrag wurde unbar bezahlt (Überweisung, nicht Bargeld).

Was zählt unter „Arbeitsleistung“?

  • Lohnkosten (Stunden × Stundensatz)
  • Maschinenkosten
  • Anfahrtskosten
  • Verbrauchsmaterial (Reinigungsmittel, Klebstoff, Schmieröl) in geringen Mengen

Was zählt nicht dazu (und ist deshalb getrennt auszuweisen)?

  • Eigentliches Material (Heizkörper, Fliesen, Tapeten, Farben)
  • Geräteausstattung des Kunden (Waschmaschine, Heizung)
  • Entsorgungskosten von Großgeräten

Auf der Rechnung trennst du also in zwei Blöcke: Arbeitsleistung und Material. Unser Generator hat dafür eine spezielle Positions-Kategorie — Kunden sehen sofort, was sie absetzen können.

Reverse Charge bei Bauleistungen (§ 13b UStG)

Erbringst du eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer (= ein Unternehmer, der überwiegend Bauleistungen erbringt), schuldet er die Umsatzsteuer. Du weist keine USt aus, sondern den Hinweis:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.“

Wichtig: das gilt nicht bei Privatkunden und nicht bei Nicht-Bauunternehmern (z. B. Friseur, der einen Anbau bauen lässt). Sicher: lass dir vom Kunden bestätigen, dass er Bauleistungen erbringt — schriftlich. Unser Generator unterstützt den Reverse-Charge-Modus per Klick.

Handwerker-spezifische Pflichtangaben

  • Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskammer-Nummer) — bei zulassungspflichtigen Handwerken
  • Hinweis auf 2-jährige Aufbewahrungspflicht für Privatkunden (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG): „Der Empfänger ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren.“
  • Trennung von Material und Arbeitsleistung (für § 35a EStG)
  • Bei Bauleistungen B2B: ggf. Reverse-Charge-Hinweis

Praxis-Tipps für Handwerker-Rechnungen

Stundenliste als Anlage

Auch wenn nicht zwingend, lohnt sich eine separate Stundenliste mit Tag, Tätigkeit, Stundenzahl und Mitarbeiter. Macht die Rechnung nachvollziehbar und reduziert Rückfragen.

Materialkosten transparent

Verkaufst du Material mit Aufschlag, ist das in Ordnung. Vermeide aber das versteckte „Aufschlagen“ — moderne Kunden prüfen oft im Internet und werden dich darauf ansprechen. Lieber offen kalkulieren mit klarer Aufschlagslogik.

Anzahlungsrechnungen

Bei größeren Aufträgen (Heizung, Bad, Dach) sind Anzahlungen üblich. Schreibe sie als separate Rechnung mit klarem Verweis auf die Endsumme. Unser Generator unterstützt Anzahlungs- und Schlussrechnungen mit automatischer Verrechnung.

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